(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Die Erlaubnis ist unter anderem zu versagen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt, der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht wird oder der Nachweis einer Haftpflichtversicherung fehlt.
Für die 34a-Sachkunde besonders wichtig: § 34a bildet die zentrale gesetzliche Grundlage des Bewachungsgewerbes. Die konkrete Ausgestaltung der Sachkundeprüfung und weitere Anforderungen werden durch die dazu erlassenen Vorschriften ergänzt.